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Statuten des Vereins Projektkooperation / Quartierdepot

Statutenentwurf November 2022


Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen Verein Quartierdepot besteht mit Sitz in Schlieren ZH ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und den Vorschriften der Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

Art. 2: Zweck

Der Verein Quartierdepot bezweckt die Bildung von Bewusstsein eines lokalen, universal vernetzten Kollektivs für soziokulturelles, politisches und unternehmerisches Engagement in spezifischen Aktivitätsbereichen. Er unterhält und koordiniert diverse Projekte, um damit grösstmögliche Projektsynergien zu erreichen, und vereint alle kollektiven und gemeinnützigen Projekte seiner aktiven Mitglieder, wobei die einzelnen Projekte ganz oder teilweise unabhängig operieren. Dazu nimmt der Verein folgende Funktionen wahr.

  • Dachorganisation für bestehende Projekte
  • Förderung verschiedener, miteinander kooperierende Projekte mit ähnlichen/korrespondierenden Inhalten
  • Unterhalt verschiedener, miteinander vernetzter Arbeitsräume und -prozesse (Projektsynergien)
  • Verwaltung der gemeinschaftlichen (genossenschaftlichen) Infrastruktur
  • Körperschaft für Auslandinvestitionen und -Aktivitäten
  • Körperschaft für Produktionsstandort Zürich
  • Kollektiv zugängliche Produktion
  • Plattform für Kommunikation und Interaktion
  • Kollektive Selbstversorgung (Praktisch gelebte Permakultur, Unterhalt von Produktionsstandorten)
  • Vernetzung solidarwirtschaftender Akteure mit gemeinsamen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Zielsetzungen

Art. 3: Vereinsmittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 4: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein Quartierdepot kann nur von natürlichen Personen erlangt werden, die einen jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen und die sich mit dem Zweck und den Leitsätzen des Vereins identifizieren. Eine weitere Bedingung ist die Aktive Mitarbeit im Verein oder innerhalb eines Vereinsprojektes. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art. 5: Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand bei nicht Bezahlen des Mitgliederbeitrages vorgenommen werden. Über weitere Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung.

Art.6: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Projektgruppen.

Art. 7: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet 1x im Jahr statt und wird vom Vorstand organisiert. Die Mitglieder werden mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Wochen vor Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Vereinsversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Wahl des/der Versammlungs-Vorsitzenden
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm (Projektgruppen)
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 – Mehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Art. 8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen. Die Amtszeit beträgt mindestens 1 Jahr, wobei eine unbeschränkte Wiederwahl durch die Vereinsversammlung möglich ist. Der Vorstand konstituiert sich selber. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Verein nach aussen.
  • Erstellung einer jährichen Jahresabrechnung
  • Erstellung eines Jahres-Budgets für die Verwendung der Vereinsmittel
  • Organisation der jährlichen Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Information von Neu-Mitgliedern
  • Erlass des Betriebsreglementes
  • Einsatz von Projektgruppen und Erlass der dazugehörigen Vereinbarungen (vgl. Art. 9)

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 9: Projektgruppen

Vereinsprojekte werden von aktiven Mitgliedern des Vereins innerhalb von Projektgruppen organisiert, betrieben und dokumentiert und sind eng verwoben mit den lebensweltlichen Aktivitäten (Essen, Wohnen, Freizeit, Arbeit, etc. ) der Mitglieder. Sie basieren auf diesbezüglich gemeinschaftlich ausgeführten Aktionen und charakterisieren sich durch kollektiv getragene Infrastrukturen und Organisationsprozesse. Der Verein verwaltet die Finanzen der Projekte und geht stellvertretend Vereinbarungen mit Dritten ein. Projekte und Projektgruppen müssen von der Vereinsversammlung bestätigt werden. Dabei gelten die folgenden Bedingungen:

  • Eine Projektgruppe besteht aus mindestens einem Mitglied des Vereins, welches sich um die organisatorischen Belange des Vereinsprojektes kümmert.
  • Die Gruppe operiert in der Regel unabhängig, sie hat aber u.a das Ziel, innerhalb des Vereins eine grösstmögliche organisatorische und funktionale Synergie unter den Vereinsprojekten zu erreichen, von der alle Mitglieder profitieren können.
  • Für alle Projekte des Vereins wird eine Projektvereinbarung definiert, welche einen Finanzierungsplan zur Sicherung der finanziellen Eigenständigkeit enthält, und der die finanziellen und solidarischen Leistungen von GruppenteilnehmerInnen und Verein festlegt.

Art. 10: Publikationsorgan

Der Vereinsvorstand ist zuständig für das Verfassen eines jährlich erscheinenden Jahresberichtes, der die Jahresrechnung und die Beschreibung der laufenden Aktivitäten des Vereins (Projekte) enthält. Des Weiteren ist er mit dem Unterhalt einer ständig verfügbaren und aktuellen Vereins-Dokumentation der aktuellen Projekte und der Funktionsweise des Vereins beauftragt. Die Publikation erfolgt nach Bedarf in Printform oder digital über einen Kommunikationskanal (z.B. Blog/Mailing) des Vereins.

Art. 11: Betriebsreglement

Der Vorstand verfasst ein Betriebsreglement über die konkrete Umsetzung der Vereinsstatuten. Das Betriebsreglemnt sowie dessen Änderungen müssen von der Vereinsversammlung angenommen werden.

Art. 12: Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

Art. 13: Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder daran teilnehmen. Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 15: Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1.1.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten

Datum, Ort _ Die Präsidentin: ._ Der Protokollführer:


Quellen

projekte/projektkooperation/statuten.txt · Zuletzt geändert: 2023/01/19 19:27 von wikiadmin