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Unter dem Namen Verein Quartierdepot besteht mit Sitz in Schlieren ZH ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und den Vorschriften der Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Der Verein Quartierdepot bezweckt die Bildung von Bewusstsein eines lokalen, universal vernetzten Kollektivs für soziokulturelles, politisches und unternehmerisches Engagement in spezifischen Aktivitätsbereichen. (vgl. Art. 3) Er unterhält und koordiniert diverse Projekte, um damit grösstmögliche Projektsynergien zu erreichen, und vereint alle kollektiven und gemeinnützigen Projekte seiner aktiven Mitglieder, wobei die einzelnen Projekte ganz oder teilweise unabhängig operieren. Dazu nimmt der Verein folgende Funktionen wahr.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Mitgliedschaft im Verein Quartierdepot kann nur von natürlichen Personen erlangt werden, die einen jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen und die sich mit dem Zweck und den Leitsätzen des Vereins identifizieren. Eine weitere Bedingung ist die Aktive Mitarbeit im Verein oder innerhalb eines Vereinsprojektes. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand bei nicht Bezahlen des Mitgliederbeitrages vorgenommen werden. Über weitere Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Projektgruppen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet 1x im Jahr statt und wird vom Vorstand organisiert. Die Mitglieder werden mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Wochen vor Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Vereinsversammlung hat folgende Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 – Mehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen. Die Amtszeit beträgt mindestens 1 Jahr, wobei eine unbeschränkte Wiederwahl durch die Vereinsversammlung möglich ist. Der Vorstand konstituiert sich selber. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Die im Namen des Vereins betriebenen Projekte sind eng verwoben mit den lebensweltlichen Aktivitäten (Essen, Wohnen, Freizeit, Arbeit, etc. ) der Mitglieder. Sie basieren auf diesbezüglich gemeinschaftlich ausgeführten Aktionen und charakterisieren sich durch kollektiv getragene Infrastrukturen und Organisationsprozesse. Der Verein verwaltet die Finanzen der Projekte und geht stellvertretend Vereinbarungen mit Dritten ein. Vereinsprojekte haben folgende Bedingungen einzuhalten:
Eine Projektgruppe (vgl. Art. 5c), bestehend aus mindestens einer Person kümmert sich um die organisatorischen Belange eines Vereinsprojektes. Die einzelnen Projekte operieren in der Regel ganz oder teilweise unabhängig, sie haben aber u.a das Ziel, innerhalb des Vereins eine grösstmögliche Projektsynergie zu erreichen.
Der Vereinsvorstand ist zuständig für das Verfassen eines jährlich erscheinenden Jahresberichtes, der die Jahresrechnung und die Beschreibung der laufenden Aktivitäten des Vereins (Projekte) enthält. Des Weiteren ist er mit dem Unterhalt einer ständig verfügbaren und aktuellen Vereins-Dokumentation der aktuellen Projekte und der Funktionsweise des Vereins beauftragt. Die Publikation erfolgt nach Bedarf in Printform oder digital über einen Kommunikationskanal (z.B. Blog/Mailing) des Vereins.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom xx.xx.2020 verabschiedet und treten ab sofort in Kraft.
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